Beim Kindesunterhalt haben beide Elternteile gegenüber Ihren Kindern gleiche Rechten und Pflichten und müssen, ob verheiratet oder nicht, zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen (Unterhaltspflicht).
Beim Unterhalt wird zwischen Naturalunterhalt (z.B. Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, medizinische Betreuung, Erziehung, Ausbildung, Freizeitgestaltung und Taschengeld) sowie Geldunterhalt (Alimenten) unterschieden.
Bei im gleichen Haushalt lebenden Kindern, haben diese Anspruch auf Naturalunterhalt. Leben die Kinder nicht im gleichen Haushalt, haben die Kinder Anspruch auf Geldleistungen für die Bedürfnisdeckung der Kinder. Derjenige
Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bezahlt in diesem Fall den Geldbetrag an denjenigen Elternteil, der die (minderjährigen) Kinder im Haushalt betreut.
Der Unterhalt ist bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu leisten. Bei Vereinbarung über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Betreuungstage führt dies zu einer Unterhaltsreduktion. Auch ein Eigeneinkommen des Kindes (z.B. Lehrlingsentschädigung oder laufende Tätigkeit neben dem Studium) kann die Unterhaltszahlungen reduzieren.
Gerne berate ich Sie als Expertin im Familienrecht bei allen Fragen zu Unterhalt und Unterhaltszahlungen und stehe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche mit juristischer Expertise zur Verfügung.