Erwachsenenvertretung (ehemals Sachwalterschaft)
Mit dem Erwachsenenschutzrecht die Selbstbestimmung möglichst lange erhalten
Die Erwachsenenvertretung ist in Österreich durch das Erwachsenenschutzgesetz in vier Säulen geregelt und umfasst Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, gesetzliche Erwachsenenvertretung sowie gerichtliche Erwachsenenvertretung.
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Angelegenheiten noch VOR dem Verlust Ihrer Entscheidungsfähigkeit regeln. Die Vollmacht im Vorsorgefall wird in der Regel nahestehenden Personen erteilt. Sie wird erst mit dem Eintritt und Eintragung des Vorsorgefalls wirksam.
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Angelegenheiten noch VOR dem Verlust Ihrer Entscheidungsfähigkeit regeln. Die Vollmacht im Vorsorgefall wird in der Regel nahestehenden Personen erteilt. Sie wird erst mit dem Eintritt und Eintragung des Vorsorgefalls wirksam.
Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht. Sie kommt bei „geminderter Entscheidungsfähigkeit“ zur Anwendung, d.h. die Betroffenen müssen noch in der Lage sein, die Bedeutung und die Folgen der Bevollmächtigung zu verstehen. In der Regel kommen nahestehende Personen in Frage. Die gewählte Erwachsenenvertretung ist für einzelne oder gewissen Arten von Angelegenheiten möglich. Sie ist zeitlich unbefristet und besteht so lange sie im ÖZVV eingetragen ist.
Kann eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln (z.B. durch Beeinträchtigung oder Krankheit), so kann eine gesetzliche Erwachsenenvertretung diese Aufgaben übernehmen. Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nächste Angehörige, wie Eltern, Großeltern, volljährige Kinder oder Enkelkinder, Geschwister, Nichten/Neffen, Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebensgefährten oder auch eine Person, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind, in Frage.
Zu den Zuständigkeiten der gesetzlichen Vertretung zählen z.B. Vertretung in Verwaltungsverfahren, gerichtlichen Verfahren, Entscheidung über medizinische Behandlungen, Abschluss von Rechtsgeschäften für den Pflege- und Betreuungsbedarf, Änderung des Wohnorts.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird auf drei Jahre befristet und kann dann bei Bedarf erneuert werden.
Kann sich eine Familie über die gesetzliche Vertretung nicht einigen oder sind die zu besorgenden Angelegenheiten zu komplex, kommt eine gerichtliche Erwachsenenvertretung in Frage. Die Befugnisse der gerichtlichen Erwachsenenvertretung sind auf bestimmte und aktuell zu besorgende Vertretungshandlungen eingegrenzt. Gibt es keine Person, die dafür in Frage kommt, können auch Erwachsenenschutzvereine oder auch Notare oder Rechtsanwälte zur gesetzlichen Vertretung bestellt werden.
Gerne nehmen wir in unserer Kanzlei in 1040 Wien die Eintragung der gewählten Vertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vor. Als erfahrender Rechtsanwalt berate Sie mit juristischem Knowhow in allen Fragen rund um das Erwachsenenschutzgesetz.
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