Kann eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln (z.B. durch Beeinträchtigung oder Krankheit), so kann eine gesetzliche Erwachsenenvertretung diese Aufgaben übernehmen. Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nächste Angehörige, wie Eltern, Großeltern, volljährige Kinder oder Enkelkinder, Geschwister, Nichten/Neffen, Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebensgefährten oder auch eine Person, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind, in Frage.
Zu den Zuständigkeiten der gesetzlichen Vertretung zählen z.B. Vertretung in Verwaltungsverfahren, gerichtlichen Verfahren, Entscheidung über medizinische Behandlungen, Abschluss von Rechtsgeschäften für den Pflege- und Betreuungsbedarf, Änderung des Wohnorts.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird auf drei Jahre befristet und kann dann bei Bedarf erneuert werden.