Das Kontaktrecht (früher Besuchsrecht) sollte nach einer Trennung einvernehmlich zwischen den Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich die Elternteile nicht über eine Kontaktereglung einigen, wird das Kontaktrecht über das Gericht festgelegt. Das durch den Richter festgesetzte Kontaktrecht orientiert sich an den Bedürfnissen des Kindes sowie dessen Alter und anderen zu berücksichtigenden Faktoren. In der Regel wird jedoch zumindest ein Kontakt pro Woche sowie ein 14-tägiges Wochenendbesuchsrecht angestrebt. Die Besuche sollen sowohl Freizeit als auch Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Bei kleineren Kindern sind häufigere, jedoch kürzere Kontakte zu bevorzugen, da eine längere Trennung von der Hauptbezugsperson schwierig ist. Kinder über 14 Jahren dürfen selbst entscheiden, ob und wie lange ein Kontakt stattfinden soll. Das Kontaktrecht darf nicht gegen deren Willen durchgesetzt werden.
Gestaltet sich der Kontaktablauf als problematisch, kann das Gericht eine Besuchsbegleitung beantragen. Dies sollte eine möglichst neutrale, fachlich geeignete und objektive Person sein.
Bei schwerwiegenden Gründen (etwa bei Gewalt, Vernachlässigung oder Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot) kann das Kontaktrecht eingeschränkt oder ausgesetzt werden.
Das Wohlverhaltensgebot dient dem Wohlergehen des Kindes und bedeutet, dass das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil nicht erschwert oder beeinträchtigt werden darf (z.B. durch Schlechtmachen des anderen Elternteiles).